Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
erneuerbares Gas gemäß Z 2 odererneuerbares Gas gemäß Ziffer 2, oder
sonstige Gase gemäß Z 5;sonstige Gase gemäß Ziffer 5,;
„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Ziffer 3, oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012;„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012;
„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 6 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 6, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Z 1 lit. a erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Ziffer eins, Litera a, erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
NOR40217365