Rechtstracker.at

§ 2 G-KenV

Fassungen
01.01.2020 bis 07.02.2022 — BGBl. II Nr. 275/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute08.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 47/2022
§ 201.01.202007.02.2022 BGBl. II Nr. 275/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 275/2019

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022danach: BGBl. II Nr. 47/2022

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
      1. Litera a
        Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
      2. Litera b
        erneuerbares Gas gemäß Ziffer 2, oder
      3. Litera c
        sonstige Gase gemäß Ziffer 5,;
    2. Ziffer 2
      „erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Ziffer 3, oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      „erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012;
    4. Ziffer 4
      „synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
    5. Ziffer 5
      „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 6, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
    6. Ziffer 6
      „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Ziffer eins, Litera a, erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217365