Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
3. Abschnitt
Nachweise
Verwendung von Gasnachweisen für Gas aus nicht-österreichischer Erzeugung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Verwendung von nicht-österreichischen Nachweisen für die Gaskennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Nachweise gemäß Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG ausgestellt wurden, ein Gaskennzeichnungssystem besteht, das elektronisch verfügbar, eindeutig und betrugssicher ist sowie sicherstellt, dass keine Doppelausstellung oder Doppelverwendung von Nachweisen erfolgt.Eine Verwendung von nicht-österreichischen Nachweisen für die Gaskennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Nachweise gemäß Artikel 19, Absatz 7, der Richtlinie 2018/2001/EG ausgestellt wurden, ein Gaskennzeichnungssystem besteht, das elektronisch verfügbar, eindeutig und betrugssicher ist sowie sicherstellt, dass keine Doppelausstellung oder Doppelverwendung von Nachweisen erfolgt.
(2)Absatz 2,Über die Voraussetzung des Abs. 1 hinaus können Nachweise aus Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung mit Standort in einem EWR-Vertragsstaat für die Gaskennzeichnung in Österreich nur verwendet werden, sofern sie zumindest den Anforderungen des Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2018/2001/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018S. 82, sinngemäß entsprechen. Zusätzlich dazu erfordert die Verwendung von Nachweisen aus einem Drittstaat den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2001/EG.Über die Voraussetzung des Absatz eins, hinaus können Nachweise aus Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung mit Standort in einem EWR-Vertragsstaat für die Gaskennzeichnung in Österreich nur verwendet werden, sofern sie zumindest den Anforderungen des Artikel 19, Absatz 7, der Richtlinie 2018/2001/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018S. 82, sinngemäß entsprechen. Zusätzlich dazu erfordert die Verwendung von Nachweisen aus einem Drittstaat den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 19, Absatz 11, der Richtlinie 2018/2001/EG.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
NOR40217369