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§ 6 G-KenV

Fassungen
01.01.2020 bis 07.02.2022 — BGBl. II Nr. 275/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 216/2023
§ 608.02.202231.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 47/2022
§ 601.01.202007.02.2022 BGBl. II Nr. 275/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 275/2019

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022danach: BGBl. II Nr. 47/2022

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Nachweise

Verwendung von Gasnachweisen für Gas aus nicht-österreichischer Erzeugung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Verwendung von nicht-österreichischen Nachweisen für die Gaskennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Nachweise gemäß Artikel 19, Absatz 7, der Richtlinie 2018/2001/EG ausgestellt wurden, ein Gaskennzeichnungssystem besteht, das elektronisch verfügbar, eindeutig und betrugssicher ist sowie sicherstellt, dass keine Doppelausstellung oder Doppelverwendung von Nachweisen erfolgt.
  2. Absatz 2,Über die Voraussetzung des Absatz eins, hinaus können Nachweise aus Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung mit Standort in einem EWR-Vertragsstaat für die Gaskennzeichnung in Österreich nur verwendet werden, sofern sie zumindest den Anforderungen des Artikel 19, Absatz 7, der Richtlinie 2018/2001/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018S. 82, sinngemäß entsprechen. Zusätzlich dazu erfordert die Verwendung von Nachweisen aus einem Drittstaat den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 19, Absatz 11, der Richtlinie 2018/2001/EG.

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217369