Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Gültigkeit von Nachweisen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in Paragraph 130, GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2)Absatz 2,Nachweise müssen durch den Versorger spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40217370