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§ 16a BoSchätzG 1970

Fassungen
01.01.2021 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16a heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 16a01.01.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 16a15.12.201231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 16a31.12.200514.12.2012 BGBl. I Nr. 161/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025danach: BGBl. I Nr. 97/2025

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Absatz 2, beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist Paragraph eins, Absatz 2, des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters Abgabenbehörden des Bundes die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Absatz eins, geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Absatz eins und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Absatz eins und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40217527