Rechtstracker.at

§ 10 FlugAbgG

Fassungen
01.07.2020 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 96/2020
§ 1001.07.202031.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1001.01.201130.06.2020 BGBl. I Nr. 76/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020danach: BGBl. I Nr. 96/2020

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Pflichten der Luftfahrzeughalter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    2. Ziffer 2
      die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
    3. Ziffer 3
      der Zielflugplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    4. Ziffer 4
      das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Absatz eins, entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (Paragraph 2, Absatz 4,) keine Abgabenschuld entsteht.
  3. Absatz 3,Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (Paragraph 9, Absatz 4,) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      Abgabenbetrag,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. Litera c
        steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4,
      4. Litera d
        Transferpassagiere.
    Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40217606