Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schlussbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 5 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und 5 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/2016 tritt mit 18. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016, tritt mit 18. Juli 2019 in Kraft. (5)Absatz 5,Nach § 3 Abs. 2 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 können für ab dem 18. Juli 2019 geborene Tiere noch bis zum 30. April 2020 zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 sind keine Kosten zurückzuerstatten.Nach Paragraph 3, Absatz 2, bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach Paragraph 3, Absatz eins, können für ab dem 18. Juli 2019 geborene Tiere noch bis zum 30. April 2020 zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach Paragraph 3, Absatz eins, sind keine Kosten zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
NOR40217725