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§ 399c EO

Fassungen
01.01.2020 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 105/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 399c heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 399c01.01.202030.06.2021 BGBl. I Nr. 105/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 399 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 105/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 399 c,

  1. Absatz eins,Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des Paragraph 397, Absatz 2, erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g geltenden Bestimmungen sowie Paragraph 393, Absatz 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die für den Vollzug einer Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217865