Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die §§ 1 und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
NOR40217868