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§ 56a WG 2001

Fassungen
01.12.2019 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56a heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 77/2024
§ 56a01.01.202331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 207/2022
§ 56a01.12.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 56a01.10.201330.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 56a01.07.201230.09.2013 BGBl. I Nr. 63/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 207/2022

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
    1. Ziffer eins
      von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
    2. Ziffer 2
      von Schusswaffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG,
    jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den Paragraphen 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Absatz 3, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218207