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§ 9 FAG 2017

Fassungen
30.10.2019 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 103/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 10/2022 · aufgehoben
§ 930.10.201931.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 103/2019 · aufgehoben
§ 901.01.201729.10.2019 BGBl. I Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.10.2019BGBl. I Nr. 103/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

FAG 2017

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie bis zum Ablauf des Jahres 2017 der Wohnbauförderungsbeitrag.
  2. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
    3. Ziffer 3
      ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, mit Ausnahme der Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Pflegefondsgesetzes für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung, zur Finanzierung dieser Ausgaben,
    4. Ziffer 4
      ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 17, des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.
    Vor der Teilung sind dem Aufkommen an Einkommensteuer folgende Beträge hinzuzurechnen: im Jahr 2020: 200 Millionen Euro, im Jahr 2021: 500 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022: 600 Millionen Euro.
    Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug und Hinzurechnung dieser Beträge zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Schlagworte

Gesundheitsaufklärung, Gesundheitsinformation, Erbschaftssteuer, Gesundheitsbereich, Hospizbetreuung, Umweltfonds

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40218395