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§ 38 MinStG 2022

Fassungen
01.07.2020 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3801.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3801.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3831.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3801.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 3801.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 3801.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3801.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

9. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 21, Absatz 3 a, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  2. Absatz 2,Treten während einer Beförderung von Mineralöl nach den Paragraphen 30, 31, oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Mineralöl als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
  3. Absatz 3,Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  4. Absatz 4,Ist Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 37, Absatz eins,) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Mineralöl
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
  5. Absatz 5,Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 4,) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Absatz 4, zu führen.
  6. Absatz 6,Wird in den Fällen der Absatz 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.

Schlagworte

Mehrmenge, Geschäftssitz

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40218416