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§ 6 GMSG

Fassungen
23.10.2019 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 623.10.201931.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
§ 601.01.201622.10.2019 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.10.2019BGBl. I Nr. 91/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025danach: BGBl. I Nr. 96/2025

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entfall von Meldepflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, müssen die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Jänner 2015 geltenden Rechtsinstrument der Union zu beschaffen und zu melden und
    2. Ziffer 2
      er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40218471