(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes (Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Anmerkung eins, ), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 74, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)