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§ 34 TabStG 2022

Fassungen
01.07.2020 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3401.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3431.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3401.05.200430.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 3401.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3401.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach Paragraphen 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40218603