Rechtstracker.at

§ 41 ÖSG 2012

Fassungen
23.10.2019 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 97/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2023
§ 4128.07.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 4123.10.201927.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2019
§ 4101.07.201222.10.2019 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

23.10.2019BGBl. I Nr. 97/2019

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Berechnung des Strommarktpreises

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die zugewiesen Strommengen sind entsprechend des day-ahead Spotmarkt Stundenpreises für das Marktgebiet Deutschland/Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt, zu verrechnen. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
  3. Absatz 3,Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß Paragraph 23, Absatz 5, wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Absatz eins, veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40218634