Rechtstracker.at

§ 16 EU-MPfG

Fassungen
01.07.2020 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 1601.07.202023.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 91/2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025danach: BGBl. I Nr. 96/2025

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung

Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu allen beteiligten Intermediären und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
      1. Litera a
        Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
      2. Litera b
        Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    3. Ziffer 3
      Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (Paragraph 5, oder 6),
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
    5. Ziffer 5
      sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
    6. Ziffer 6
      eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sofern diese Beschreibung nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führt oder die Preisgabe dieser Informationen die öffentliche Ordnung verletzen würde,
    7. Ziffer 7
      sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
    8. Ziffer 8
      Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
    9. Ziffer 9
      sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
    10. Ziffer 10
      die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    11. Ziffer 11
      die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
    12. Ziffer 12
      Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218664