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§ 26a UStG 1994

Fassungen
01.07.2021 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 91/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 37/2026
§ 26a01.07.202130.06.2026 BGBl. I Nr. 91/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 91/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026danach: BGBl. I Nr. 37/2026

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Für die Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, kann die Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Inland dem Zoll gestellt, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder wenn die Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist
    1. Litera a
      Steuerschuldner: die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind;
    2. Litera b
      Abfuhrverpflichteter: die Person, die die Gegenstände dem Zoll gestellt.
  3. Absatz 3,Der Abfuhrverpflichtete hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 findet für Einfuhren von Gegenständen im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Der Abfuhrverpflichtete hat die Steuer monatlich auf elektronischem Weg zu erklären. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monates unter Anwendung dieser Sonderregelung erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen. Die Summe der einzelnen Zollanmeldungen des betreffenden Monates für die unter diese Sonderregelung fallenden Einfuhren gilt als monatliche Erklärung im Sinne dieser Bestimmung. Die Steuer ist spätestens am 15. des Folgemonates zu entrichten.
  6. Absatz 6,Der Abfuhrverpflichtete führt Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass festgestellt werden kann, ob die erklärte Steuer korrekt ist. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40218722