Rechtstracker.at

§ 49 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4901.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4931.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4901.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 4901.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 4901.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4901.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Erzeugnis befindet. Der Bezug durch ehe Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2,Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Alkohol
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 50, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3,Wer ein Erzeugnis nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
  5. Absatz 4,In der Anzeige sind die Art des Erzeugnisses, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erzeugnis bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Erzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
  6. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  7. Absatz 6,Für die Anmeldung und Entrichtung gilt Paragraph 10, Absatz 4, und 6 sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218938