Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 327/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate
§ 2.Paragraph 2,
Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben
ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2012, wahrzunehmen; undkonsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, wahrzunehmen; und ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR40219124