Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 197/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2019,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
(1)Absatz eins,Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40219271