Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Jahresmeldungen
§ 1.Paragraph eins,
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026;
Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016.Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016.
Schlagworte
Bestandsposten, Gewinnquelle
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40219785