Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 192.Paragraph 192,
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
294,7,
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
370,8,
Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Ziffer 4, oder 5 angeführt ist,
773,8,
Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Ziffer 5, angeführt ist,
Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg
1 024,4,
Leiter der Staatsanwaltschaft Wien
1 275,0,
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
937,2,
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
120,3,
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
338,8.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
NOR40220260