Rechtstracker.at

§ 10 PLABG

Fassungen
ab 01.07.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 54/2020
§ 1001.01.202030.06.2020 BGBl. I Nr. 98/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 5/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Grundsätze

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.

Anmerkung

vgl. jetzt § 9

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40220314