Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ein Bilanzgruppenmitglied, das den Registrierungsprozess für Ausgleichsenergieanbieter an der Merit Order List gemäß den Anforderungen in den Allgemeinen Bedingungen der Bilanzierungsstelle erfolgreich abgeschlossen hat, kann mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 19 Abs. 3 Ausgleichsenergie gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und 3 anbieten. Sofern dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen, hat der Bilanzgruppenverantwortliche diese Zustimmung zu erteilen.Ein Bilanzgruppenmitglied, das den Registrierungsprozess für Ausgleichsenergieanbieter an der Merit Order List gemäß den Anforderungen in den Allgemeinen Bedingungen der Bilanzierungsstelle erfolgreich abgeschlossen hat, kann mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 anbieten. Sofern dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen, hat der Bilanzgruppenverantwortliche diese Zustimmung zu erteilen.
(2)Absatz 2,Sofern Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h beabsichtigen an der Merit Order List gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 teilzunehmen, hat der Bilanzgruppenverantwortliche mit diesen Bilanzgruppenmitgliedern eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List zu treffen.Sofern Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h beabsichtigen an der Merit Order List gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, teilzunehmen, hat der Bilanzgruppenverantwortliche mit diesen Bilanzgruppenmitgliedern eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List zu treffen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Registrierungsprozesses muss das Bilanzgruppenmitglied nachweisen, dass es über geeignete Flexibilisierungspotentiale wie einsetzbare Speichermengen, Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes oder Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von mehr als 10.000 kWh/h verfügt, an deren Zählpunkt online gemessen wird und eine online Datenübermittlung an den MVGM erfolgt. Der Ausgleichsenergieanbieter hat der Bilanzierungsstelle mitzuteilen, an welchen Punkten er Ausgleichsenergie anbieten wird.
(4)Absatz 4,Die Bilanzierungsstelle übermittelt dem MVGM nach jeder Änderung eine aktualisierte Liste der registrierten Ausgleichsenergieanbieter.
(5)Absatz 5,Das Anbieten von Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 ist nach der Einrichtung des Anbieters bei der Bilanzierungsstelle und der Einrichtung des Ausgleichsenergieangebotspunktes beim MVGM möglich.Das Anbieten von Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, ist nach der Einrichtung des Anbieters bei der Bilanzierungsstelle und der Einrichtung des Ausgleichsenergieangebotspunktes beim MVGM möglich.
Schlagworte
Einspeisepunkt
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
NOR40220349