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§ 40 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.10.2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 4001.10.202201.01.2026 BGBl. II Nr. 425/2019, BGBl. II Nr. 357/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 425/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022ersetzt durch BGBl. II Nr. 357/2022

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, die im jeweiligen Marktgebiet gelegenen Verteilernetze.
  2. Absatz 2,Jeder Bilanzgruppe und deren unmittelbaren Mitgliedern ist der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes zu gewährleisten. Dazu ist vom Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Bilanzgruppe in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg genau ein korrespondierender Bilanzkreis oder Subbilanzkonto im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in den Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM anzumelden.
  4. Absatz 4,Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle gemäß Absatz 3, erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.
  5. Absatz 5,Der MVGM bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Absatz 3, übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.
  6. Absatz 6,Der MVGM prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz sowie die geplante Einspeisung erneuerbarer Gase und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern. Dabei ist der Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu Paragraph 18, Absatz 5, nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes möglich.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220359