Rechtstracker.at

§ 46 GMMO-VO 2020

Fassungen
01.01.2020 bis 17.09.2021 — BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute28.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2022
§ 4618.09.202127.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 398/2021
§ 4601.01.202017.09.2021 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 425/2019

Außerkrafttretensdatum

17.09.2021danach: BGBl. II Nr. 398/2021

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 3,).

Text

7. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hat nach der bis dahin gültigen Systematik der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, zu erfolgen. Die involvierten Marktteilnehmer haben dazu die bestehenden Prozesse und Systeme für diesen Zeitraum aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,Die zum 1. Oktober 2021 vorliegende Über- oder Unterdeckung aus der Ausgleichsenergieabrechnung gemäß Paragraph 87, Absatz 5, GWG 2011 sind auf das jeweilige Umlagekonto gemäß Paragraph 25, Absatz 2, bzw. Paragraph 41, Absatz 6, zu übertragen.
  3. Absatz 3,Dem MVGM sind sämtliche historischen Daten und Informationen bis zum 30. September 2021, die ab dem zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 37 und Paragraph 45, sowie zur Bereitstellung historischer Daten und Informationen des Clearings je Bilanzgruppe auf der Online-Plattform erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Alle Marktteilnehmer gemäß Paragraph 32, sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung sowie zur Weitergabe der von einem anderen Marktteilnehmer benötigten Informationen, welche für die Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind, verpflichtet.
  5. Absatz 5,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Bilanzierungsstelle binnen eines Monats nach rechtskräftiger Bestellung gemäß Paragraph 170 a, Absatz eins, GWG 2011 berechtigt, in Abstimmung mit dem MVGM die Einrichtung des Systems der Bereitstellung und datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, wie folgt, in Abweichung zu den Bestimmungen des Paragraph 32,, zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 4,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 7, Ziffer eins,, Absatz 8 und Absatz 9, Ziffer 5 bis Ziffer 10, erfolgt nur an den MVGM;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 3 und Ziffer 7, durch den MVGM an die Bilanzierungsstelle entfällt;
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung der für die Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 33 und Paragraph 34, benötigten, aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe durch die Bilanzierungsstelle an den MVGM gemäß Paragraph 32, Absatz 11, Ziffer 2, entfällt;
    4. Ziffer 4
      der MVGM gewährleistet der Bilanzierungsstelle einen unmittelbaren Direktzugriff auf sämtliche Allokationsdaten gemäß Paragraph 32 und daraus durch den MVGM ermittelten Mengensalden der Bilanzgruppen, welche von der Bilanzierungsstelle unmittelbar für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24,, die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26, sowie das Risikomanagement gemäß Paragraph 24, Absatz 5, herangezogen werden. MVGM und Bilanzierungsstelle haben zur Sicherstellung eines effizienten Echtzeit-Zugriffs der Bilanzierungsstelle auf diese Daten entsprechend zu kooperieren. Die Verantwortung für die korrekte Darstellung der gemäß Paragraph 32, erhaltenen Allokationsdaten, die Korrektheit der auf Basis dieser Daten ermittelten Mengensalden sowie die Datensicherheit liegt beim MVGM.

    Diese Einrichtung ist im Zuge einer nachgelagerten Detaillierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß Paragraph 22, E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer näher auszugestalten. Der MVGM hat bei dieser Einrichtung die Bilanzierungsstelle nach Kräften zu unterstützen.

Schlagworte

Überdeckung

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220365