Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft und § 2 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,, tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft und Paragraph 2, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 437/2019 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. § 2 Abs. 2 ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2019, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. Paragraph 2, Absatz 2, ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR40220468