Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2018,. (2)Absatz 2,Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Absatz eins, anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.Abweichend von Absatz eins, ist Artikel römisch sechs, Ziffer 4, BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.
(4)Absatz 4,Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Absatz eins bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020
Dokumentnummer
NOR40220606