Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Banken, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.Die Banken, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt.
(3)Absatz 3,Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Absatz 2, eine Entschädigung gemäß Absatz 2, nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
(4)Absatz 4,Für die den Nachzüglern (§ 3 Abs. 5) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibung gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.Für die den Nachzüglern (Paragraph 3, Absatz 5,) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibung gilt Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220708