Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
AnaCredit-Begleitverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abschnitt 3: Meldefristen
§ 7 Festlegung der MeldefristenParagraph 7, Festlegung der Meldefristen
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:Gemäß Artikel 13 Absatz 2, der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:
(1)Absatz eins,Meldung von Gegenpartei-Stammdaten
Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich zu erfolgen.Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. Paragraph 3, Absatz eins und 2 unverzüglich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten
Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Monatliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.
(4)Absatz 4,Vierteljährliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220740