Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.03.2020 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 26/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 26/2020
§ 730.03.202030.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 26/2020
§ 705.12.201729.03.2020 BGBl. II Nr. 349/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AnaCredit-Begleitverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.03.2020BGBl. II Nr. 26/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Index

37/03 Nationalbank

Text

Abschnitt 3: Meldefristen

Paragraph 7, Festlegung der Meldefristen

Gemäß Artikel 13 Absatz 2, der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:

  1. Absatz eins,Meldung von Gegenpartei-Stammdaten
    Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. Paragraph 3, Absatz eins und 2 unverzüglich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten
    Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Monatliche Kreditdaten
    Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum zum 20. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.
  4. Absatz 4,Vierteljährliche Kreditdaten
    Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

20010072

Dokumentnummer

NOR40220740