Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 601.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 627.08.195431.12.1986 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Anmeldung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Eigentümers und, falls dieser vom Anmelder verschieden ist, auch des Anmelders zu enthalten. Befindet sich jedoch ein Wertpapier in Sonder- oder Girosammelverwahrung einer inländischen Bank, so hat diese bei der Anmeldung von Wertpapieren der 1., 2. und 7. Gruppe an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben. Die Anmeldung ist vom Anmelder zu unterschreiben. In eine Anmeldung können nur Wertpapiere derselben Wertpapierart aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,In der Anmeldung hat der Anmelder die Wertpapiergruppe, in die nach seiner Behauptung das angemeldete Wertpapier fällt, und die hiefür maßgebenden Tatsachen sowie Beweis(Bescheinigungs)mittel anzugeben und die Beweisurkunden hiefür vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die inländischen ersten Zwischenverwahrer von Girosammelstücken (7. Gruppe) haben ihren Girosammelbestand bei der Wertpapiersammelbank und bei weiteren Zwischenverwahrern mit dem Stand des Ablaufes der Anmeldefrist der Prüfstelle bekanntzugeben und auf ihr Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für aufgerufene Wertpapiere, die von inländischen Banken verwahrt werden und von diesen nicht anzumelden gewesen sind.
  4. Absatz 4,Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so sind in der Anmeldung eines Miteigentümers die bekannten anderen Miteigentümer anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung den Tag des Einlangens der Anmeldung zu bestätigen.

Schlagworte

Sonderverwahrung

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220781