Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 801.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 827.08.195431.12.1986 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 8, Verzeichnis der angemeldeten Wertpapiere.

Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen zu ordnen und binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Im Verzeichnis sind die Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere der 1., der 2. Gruppe und der von einer inländischen Bank angemeldeten Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen. Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit strittig ist (Paragraph 7, Absatz 2,), sind gesondert zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt der Prüfstelle vorzulegen.

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220785