Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 301.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 331.12.197631.12.1986 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer im Paragraph eins, genannte Vermögenswerte verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Schuldner solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden.
  2. Absatz 2,Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,, bestellten öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte sowie Banken hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen Verwalter verwahren.
  3. Absatz 3,Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen. Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.
  4. Absatz 4,Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Anmeldeberechtigter

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR40220791

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P3/NOR40220791