Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zeitpunkt der Meldung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3)Absatz 3,Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobaldDie GKE-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist unverzüglich zu erstatten, sobald
eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); odereine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220828