Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40221056