Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebüroassistent bzw. Reisebüroassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40221137