Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221316