Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2020Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Parteienverkehr
§ 24.Paragraph 24,
Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:
Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
§ 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.Paragraph 54, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221324