Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmengesetzesVerordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221333