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§ 1

Fassungen
20.03.2020 bis 09.04.2020 — BGBl. II Nr. 105/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.05.202015.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 233/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020
§ 101.05.202027.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 196/2020
§ 110.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 150/2020
§ 120.03.202009.04.2020 BGBl. II Nr. 105/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.03.2020BGBl. II Nr. 105/2020

Außerkrafttretensdatum

09.04.2020danach: BGBl. II Nr. 150/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Fremdenpolizeigsetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die nicht von Absatz eins, erfasst sind, ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg untersagt. Ausgenommen davon sind Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.
  3. Absatz 3,Sonstigen Fremden, die nicht von Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 2, 2. Satz) erfasst sind, darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist

Im RIS seit

20.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011082

Dokumentnummer

NOR40221394