Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Schlussbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gemäß § 176 Abs. 2 BörseG 2018 aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes mit Kundmachung auf der Seite der FMA im Internet in Kraft. (Anm. 1) Danach veranlasst die FMA auch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt.Diese Verordnung tritt gemäß Paragraph 176, Absatz 2, BörseG 2018 aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes mit Kundmachung auf der Seite der FMA im Internet in Kraft. Anmerkung eins, ) Danach veranlasst die FMA auch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft.
(________________
Anm. 1: Die Verordnung wurde am 18.3.2020 auf der Homepage der FMA kundgemacht.)Anmerkung eins, : Die Verordnung wurde am 18.3.2020 auf der Homepage der FMA kundgemacht.)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221403