Rechtstracker.at

§ 4 COVID-19-VwBG

Fassungen
22.03.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 16/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 16/2020 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 422.03.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 16/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 16/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-VwBG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Unterbrechung von Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40221450