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§ 25c K-SVFG

Fassungen
22.03.2020 bis 30.09.2020 — BGBl. I Nr. 16/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25c heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 223/2021
§ 25c25.03.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 38/2021
§ 25c24.12.202024.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 149/2020
§ 25c01.10.202023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2020
§ 25c22.03.202030.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 25c14.01.201521.03.2020 BGBl. I Nr. 15/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 c

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 16/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020danach: BGBl. I Nr. 106/2020

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 c,

  1. Absatz eins,Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.
  2. Absatz 2,Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
  3. Absatz 3,In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 3 a,Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 5.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 25 b, zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des Paragraph 2, Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.
  5. Absatz 4,Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40221621