Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen
§ 5.Paragraph 5,
Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40221658