Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.03.2020 bis 31.05.2020 — BGBl. II Nr. 118/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.06.202030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 240/2020 · aufgehoben
§ 227.03.202031.05.2020 BGBl. II Nr. 118/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.03.2020BGBl. II Nr. 118/2020

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. II Nr. 240/2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20011092

Dokumentnummer

NOR40221696