Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2)Absatz 2,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Dokumentnummer
NOR40221696