Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
(4)Absatz 4,Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der Paragraphen 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40221858