Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole
Text
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 – FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 – FOnV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2003,, außer Kraft. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind. Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Zustellungen nach Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 3, Absatz eins, sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind. § 2 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind. § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Paragraph 5 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind. Datenübertragungen auf Grund der §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 373/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Datenübertragungen auf Grund der Paragraphen 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 373 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.Die Paragraphen 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016, sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden. § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 ist erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden. (Anm. 1)Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, ist erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden. Anmerkung eins, ) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2020 tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID in Kraft. (Anm. 1)Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID in Kraft. Anmerkung eins, ) Wenn in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 244/2007, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40221879