Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39cParagraph 39 c
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sindAufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind
übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungennicht im Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen
alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
(2)Absatz 2,Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, 3 b und 3 c normierten Struktur zu entsprechen haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40222322