Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Tochtergesellschaften
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2a gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40222327