Rechtstracker.at

Art. 5a

Fassungen
01.02.2020 bis 31.10.2021 — BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5a heute01.11.2021 § → § BGBl. III Nr. 134/2022
Art. 5a01.02.202031.10.2021 BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. III Nr. 34/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021danach: BGBl. III Nr. 134/2022

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 5bis

Weiterbehandlung

  1. Absatz eins,[Antrag]
    1. Absatz a,
      Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn
      1. Absatz i,
        ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und
      2. Absatz i, i,
        innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
    2. Absatz b,
      Ein Antrag, der Buchstabe a Ziffern i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
  2. Absatz 2,[Eintragung und Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222375